Betriebskostenverordnung (BetrKV): § 2 mit allen 17 Kostenarten
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt fest, welche laufenden Kosten eines Gebäudes als Betriebskosten gelten und auf Mieter umgelegt werden dürfen. § 2 BetrKV zählt 17 Kostenarten abschließend auf. § 1 Abs. 2 nimmt Verwaltungskosten und Instandhaltung/Reparaturen ausdrücklich aus — diese sind nicht umlagefähig. Diese Seite ist die Referenz mit allen 17 Positionen.
Die 17 Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV
| Nr. | Kostenart | Ratgeber |
|---|---|---|
| 1 | Laufende öffentliche Lasten (Grundsteuer) | Grundsteuer → |
| 2 | Wasserversorgung | Wasser → |
| 3 | Entwässerung | Abwasser → |
| 4 | Heizung | Heizkosten → |
| 5 | Warmwasser | Heizkosten → |
| 6 | Verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagen | — |
| 7 | Aufzug | Aufzug → |
| 8 | Straßenreinigung und Müllbeseitigung | Müll → |
| 9 | Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung | — |
| 10 | Gartenpflege | Garten → |
| 11 | Beleuchtung (Allgemeinstrom) | — |
| 12 | Schornsteinreinigung | — |
| 13 | Sach- und Haftpflichtversicherung | Versicherung → |
| 14 | Hauswart / Hausmeister | Hausmeister → |
| 15 | Gemeinschaftsantenne / Kabelanlage | Kabel → |
| 16 | Wascheinrichtungen | — |
| 17 | Sonstige Betriebskosten (nur bei konkreter Vereinbarung) | Details → |
Was § 1 Abs. 2 BetrKV ausnimmt
Ausdrücklich keine Betriebskosten und damit nicht umlagefähig sind:
- Verwaltungskosten (Hausverwaltung, Buchhaltung, Porto, Kontoführung)
- Instandhaltung und Instandsetzung (Reparaturen, Erneuerungen)
Bei Eigentumswohnungen kommt praktisch die Zuführung zur Erhaltungsrücklage hinzu — ebenfalls nicht umlagefähig.
BetrKV, § 556 BGB und die Abrechnung
Die BetrKV definiert den Katalog, § 556 BGB regelt die Umlage und die Abrechnung (u. a. die 12-Monats-Frist). Zusammen bilden sie den Rahmen jeder Nebenkostenabrechnung: nur BetrKV-Positionen, nur bei vereinbarter Umlage, nur fristgerecht abgerechnet.
Häufige Fragen
Was regelt die Betriebskostenverordnung (BetrKV)?
Sie definiert, welche laufenden Kosten als Betriebskosten gelten und umgelegt werden dürfen. § 2 listet 17 Kostenarten abschließend auf.
Wie viele Betriebskostenarten gibt es?
§ 2 BetrKV nennt 17 Positionen, darunter die Auffangkategorie „sonstige Betriebskosten" (nur bei konkreter Vereinbarung).
Was ist nach § 1 Abs. 2 BetrKV nicht umlagefähig?
Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (Reparaturen).
Ist die BetrKV für alle Mietverträge maßgeblich?
Für Wohnraummiete ja. Bei Gewerbe kann vertraglich Umfangreicheres vereinbart werden.
Muss im Mietvertrag auf die BetrKV verwiesen werden?
Ein Verweis auf die Betriebskosten nach BetrKV genügt in der Regel; „sonstige Kosten" müssen konkret benannt werden.