Umlagefähige Nebenkosten: Was darf der Vermieter umlegen?

Umlagio Team · Aktualisiert am 27.07.2026 · Lesezeit ca. 7 Min.
Kurz gesagt

Umlagefähig sind nur die 17 Betriebskostenarten nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) — z. B. Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Gartenpflege, Hausmeister und Gebäudeversicherung. Nicht umlagefähig sind Verwaltungskosten, Instandhaltung und Reparaturen sowie die Zuführung zur Erhaltungsrücklage (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Voraussetzung jeder Umlage ist, dass sie im Mietvertrag vereinbart ist; „sonstige Betriebskosten" (Nr. 17) dürfen nur umgelegt werden, wenn sie dort konkret benannt sind.

Dieser Ratgeber gibt dir die vollständige Liste, die wichtigsten Streitfälle und eine schnelle Ja/Nein-Übersicht — plus ein Tool, mit dem du jeden Posten prüfen kannst.

Die Grundregel — Betriebskosten ja, Verwaltung und Reparatur nein

Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer laufend durch das Eigentum entstehen (§ 1 BetrKV). Diese darf er umlegen — aber nur, wenn zwei Dinge stimmen: die Kostenart steht in der abschließenden Liste des § 2 BetrKV (oder ist als „sonstige" konkret vereinbart), und die Umlage ist im Mietvertrag vereinbart. Alles, was nicht laufend anfällt oder der Verwaltung/Erhaltung dient, ist nicht umlagefähig.

Die 17 umlagefähigen Betriebskostenarten (§ 2 BetrKV)

Nr.KostenartBeispiele
1Grundsteueröffentliche Last des Grundstücks
2WasserversorgungFrischwasser, Zähler
3EntwässerungAbwasser, Niederschlagswasser
4HeizungBetrieb der zentralen Heizung
5Warmwasserzentrale Warmwasserversorgung
6Verbundene AnlagenHeizung + Warmwasser kombiniert
7AufzugBetrieb, Wartung
8Straßenreinigung & MüllMüllabfuhr, Straßenreinigung
9GebäudereinigungTreppenhaus, Ungeziefer
10GartenpflegePflege der Außenanlagen
11BeleuchtungAllgemeinstrom
12Schornsteinreinigungsoweit nicht in Heizkosten
13VersicherungGebäude-, Haftpflichtversicherung
14Hauswart/HausmeisterDienstleistungsanteil
15Antenne / Kabeleingeschränkt seit 01.07.2024
16Wascheinrichtungengemeinschaftliche Waschküche
17Sonstige Betriebskostennur, wenn konkret vereinbart

Was NICHT umlagefähig ist (§ 1 Abs. 2 BetrKV)

Die wichtigsten Streitfälle

Hausmeister: umlagefähig, aber nur der Dienstleistungsanteil. Reparaturen und Verwaltungsaufgaben müssen herausgerechnet werden.

Wartung vs. Reparatur: Laufende Wartung (z. B. der Heizung) ist umlagefähig, die Reparatur desselben Geräts nicht.

Kabel-/Antennengebühren: Seit dem 01.07.2024 ist das „Nebenkostenprivileg" weggefallen — Kabelgebühren dürfen grundsätzlich nicht mehr pauschal über die Nebenkosten umgelegt werden.

„Sonstige Betriebskosten" (Nr. 17): nur umlagefähig, wenn im Mietvertrag konkret benannt (z. B. Wartung Rauchwarnmelder). Ein pauschaler Verweis reicht nicht.

Beispiel — so trennst du umlagefähig von nicht umlagefähig

Auf einer typischen WEG-Jahresabrechnung stehen u. a.:

PositionUmlagefähig?Warum
Gebäudeversicherung 1.520 €✅ Ja§ 2 Nr. 13
Hausmeister 1.800 €⚠️ Teilweisenur Dienstleistungsanteil
Verwaltervergütung 600 €❌ NeinVerwaltungskosten, § 1 Abs. 2
Zuführung Erhaltungsrücklage 900 €❌ Neinkeine Betriebskosten
Reparatur Tiefgaragentor 450 €❌ NeinInstandsetzung

Aus einer WEG-Abrechnung von 5.270 € werden so nur die tatsächlich umlagefähigen Posten auf den Mieter verteilt — der Rest bleibt beim Vermieter. Genau diese Trennung ist der häufigste Fehler in selbst gemachten Abrechnungen.

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Häufige Fehler

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Häufige Fragen

Welche Nebenkosten sind umlagefähig?

Die 17 Betriebskostenarten nach § 2 BetrKV: u. a. Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Gartenpflege, Hausmeister, Versicherung, Aufzug, Beleuchtung.

Welche Kosten sind nicht umlagefähig?

Verwaltungskosten, Instandhaltung/Reparaturen, die Zuführung zur Erhaltungsrücklage, Bankgebühren und Leerstandskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV).

Ist der Hausmeister umlagefähig?

Ja, aber nur der Dienstleistungsanteil; Reparatur- und Verwaltungsaufgaben müssen herausgerechnet werden.

Sind Verwaltungskosten umlagefähig?

Nein. Verwaltungskosten sind ausdrücklich keine Betriebskosten.

Sind Kabelgebühren noch umlagefähig?

Seit dem 01.07.2024 grundsätzlich nicht mehr pauschal über die Nebenkosten.

Muss die Umlage im Mietvertrag stehen?

Ja. Ohne vereinbarte Umlage kann der Vermieter sie nicht abwälzen; „sonstige Kosten" müssen konkret benannt sein.

Wer zahlt die Nebenkosten bei Leerstand?

Der Vermieter trägt den auf leerstehende Einheiten entfallenden Anteil.

iKeine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber gibt allgemeine, orientierende Informationen und bewertet nicht deinen Einzelfall. Im Zweifel Mieterverein, Haus & Grund oder Anwalt/Anwältin für Mietrecht.