Heizkostenabrechnung: Aufteilung, Frist und Prüfung

Umlagio Team · Aktualisiert am 27.07.2026 · Lesezeit ca. 6 Min.
Kurz gesagt

Heiz- und Warmwasserkosten müssen nach der Heizkostenverordnung zu 50–70 % nach erfasstem Verbrauch und der Rest nach Wohnfläche verteilt werden (§ 7 HeizkostenV). Üblich ist 70/30. Wird trotz möglicher Erfassung komplett nach Fläche abgerechnet, darfst du deinen Anteil um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV). Die Heizkosten sind Teil der Betriebskostenabrechnung und unterliegen der 12-Monats-Frist (§ 556 BGB). Seit 2023 wird zusätzlich der CO2-Preis zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.

Die Heizkosten sind oft der größte Posten der Abrechnung (im Schnitt rund 1,32 €/m² pro Monat). Genau deshalb lohnt der Blick auf die Aufteilung.

Verbrauch und Fläche: die Grundregel

Der Vermieter muss den Verbrauch messen (Heizkostenverteiler oder Wärmezähler) und danach 50–70 % der Kosten verteilen. Der verbleibende Anteil (30–50 %) geht nach Wohn- oder Nutzfläche. Der Flächenanteil steht drin, weil auch Leerstands- und Verteilverluste anfallen, die nicht allein am Zähler hängen.

ModellVerbrauchFlächeZulässig?
Standard70 %30 %✅ ja
Minimum Verbrauch50 %50 %✅ ja
Nur Fläche0 %100 %❌ 15-%-Kürzung

Das 15-%-Kürzungsrecht (§ 12 HeizkostenV)

Wurde nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, obwohl es möglich gewesen wäre, kannst du den auf dich entfallenden Heizkostenanteil um 15 % kürzen. Das gilt z. B., wenn Zähler fehlen oder ignoriert wurden. Für Vermieter heißt das: verbrauchsabhängig abrechnen, sonst Geld verschenken.

Was gehört zu den Heizkosten?

Nicht zu den Heizkosten gehören Reparaturen oder der Austausch der Heizung — das ist Instandhaltung und nicht umlagefähig.

Der CO2-Anteil

Seit 2023 tragen Mieter und Vermieter den CO2-Preis gemeinsam. Der Vermieteranteil steigt mit dem CO2-Ausstoß des Gebäudes (10-Stufen-Modell, 0–95 %). Fehlt der CO2-Ausweis, darf der Mieter den Heizkostenanteil um 3 % kürzen.

CO2-Kosten
Wer zahlt wie viel? 10-Stufen-Modell
Schlüssel
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Häufige Fehler

Häufige Fragen

Wie werden Heizkosten abgerechnet?

50–70 % nach erfasstem Verbrauch und der Rest nach Wohn-/Nutzfläche (§ 7 HeizkostenV).

Darf ich die Heizkosten kürzen?

Ja, um 15 %, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurde, obwohl das möglich gewesen wäre (§ 12 HeizkostenV).

Welcher Anteil geht nach Verbrauch, welcher nach Fläche?

Üblich sind 70 % Verbrauch und 30 % Fläche; zulässig ist jeder Wert zwischen 50/50 und 70/30.

Was gehört alles zu den Heizkosten?

Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Schornsteinfeger, Messdienstkosten und Gerätemiete sowie der CO2-Preis.

Bis wann muss die Heizkostenabrechnung da sein?

Als Teil der Betriebskostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB).

Wie wird der CO2-Preis bei den Heizkosten verteilt?

Nach dem 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG: je schlechter die Gebäudeeffizienz, desto höher der Vermieteranteil (0–95 %).

iKeine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber gibt allgemeine, orientierende Informationen und bewertet nicht deinen Einzelfall. Im Zweifel Mieterverein, Haus & Grund oder Anwalt/Anwältin für Mietrecht.