Müllgebühren in der Nebenkostenabrechnung
Müllgebühren sind umlagefähig (§ 2 Nr. 8 BetrKV) — die Kosten der Müllabfuhr dürfen auf den Mieter umgelegt werden, sofern die Umlage vereinbart ist. Verteilt wird meist nach Wohnfläche oder Personenzahl; bei verursachergerechten Systemen (Behälter-Ident, Wiegesysteme) auch nach Verbrauch. Im Schnitt rund 0,18 €/m² pro Monat, regional aber sehr unterschiedlich.
Was zu den Müllkosten zählt
- Haus- und Biomüllabfuhr (kommunale Gebühr)
- Papier-/Wertstofftonne, soweit gebührenpflichtig
- Betrieb gemeinschaftlicher Müllanlagen (z. B. Reinigung Müllschlucker, Standplatzpflege)
Nicht umlagefähig: Reparaturen an Müllanlagen und die einmalige Sonderentsorgung von zurückgelassenem Sperrmüll eines einzelnen Mieters (nicht pauschal auf alle).
Verteilung: Fläche, Personen oder Verbrauch
| Schlüssel | Wann sinnvoll |
|---|---|
| Wohnfläche | Standard / gesetzlicher Auffangschlüssel (§ 556a BGB) |
| Personenzahl | wenn im Mietvertrag vereinbart — bildet Verursachung oft besser ab |
| Verbrauch (Ident/Wiegung) | bei technischer Erfassung am Behälter |
Häufige Fragen
Sind Müllgebühren umlagefähig?
Ja. Die Kosten der Müllabfuhr sind nach § 2 Nr. 8 BetrKV umlagefähig, sofern die Umlage vereinbart ist.
Nach welchem Schlüssel werden Müllkosten verteilt?
Meist nach Wohnfläche oder Personenzahl; bei verursachergerechten Systemen auch nach Verbrauch.
Wie hoch sind Müllgebühren pro qm?
Im Schnitt rund 0,18 €/m² pro Monat; regional stark unterschiedlich.
Ist die Sperrmüllentsorgung umlagefähig?
Regelmäßig anfallende Entsorgung ja; einmalige Sonderentsorgung einzelner Mieter in der Regel nicht pauschal auf alle.
Was ist mit der Müllschlucker-Reinigung?
Betrieb und Reinigung gemeinschaftlicher Müllanlagen sind umlagefähig; Reparaturen nicht.