Treppenhaus- und Gebäudereinigung in der Nebenkostenabrechnung
Die Gebäudereinigung — Treppenhaus, Flure, Keller, Fenster der Gemeinschaftsflächen — und die laufende Ungezieferbekämpfung sind umlagefähig (§ 2 Nr. 9 BetrKV). Umlegbar ist die regelmäßige Reinigung durch einen Dienstleister; die einmalige Beseitigung eines akuten Schädlingsbefalls kann als Instandsetzung nicht umlagefähig sein. Reinigen die Mieter laut Mietvertrag selbst, entstehen keine umlagefähigen Kosten.
Was umlagefähig ist
| Leistung | Umlagefähig? |
|---|---|
| Treppenhaus-/Flurreinigung (Dienstleister) | ✅ ja |
| Reinigung von Kellergängen, Waschküche | ✅ ja |
| Fensterreinigung der Gemeinschaftsflächen | ✅ ja |
| Laufende, vorbeugende Ungezieferbekämpfung | ✅ ja |
| Einmalige Beseitigung akuten Befalls | ❌ meist nein (Instandsetzung) |
| Reinigung nach Bauarbeiten | ❌ nein |
Selbst putzen oder Dienstleister?
Ob eine umlagefähige Reinigung anfällt, hängt vom Mietvertrag ab. Ist die Eigenreinigung durch die Mieter (Putzplan) vereinbart, gibt es keine Kosten zum Umlegen. Ist ein Reinigungsdienst vereinbart, sind dessen Kosten umlagefähig — verteilt meist nach Wohnfläche.
Häufige Fragen
Ist die Treppenhausreinigung umlagefähig?
Ja, nach § 2 Nr. 9 BetrKV (Reinigung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile).
Ist Ungezieferbekämpfung umlagefähig?
Die laufende, vorbeugende Bekämpfung ja; eine einmalige Beseitigung akuten Befalls kann Instandsetzung sein.
Muss ich zahlen, wenn ich selbst putze?
Ist Eigenreinigung vereinbart, entstehen keine umlagefähigen Kosten. Bei vereinbartem Dienstleister gilt dieser.
Nach welchem Schlüssel wird verteilt?
In der Regel nach Wohnfläche (§ 556a BGB).
Sind Reinigungsmittel und Geräte umlagefähig?
Verbrauchsmaterial der laufenden Reinigung ja; die Anschaffung größerer Geräte nicht.