Allgemeinstrom und Beleuchtung in der Nebenkostenabrechnung

Umlagio Team · Aktualisiert am 27.07.2026 · Lesezeit ca. 4 Min.
Kurz gesagt

Der Allgemeinstrom — Strom für die Beleuchtung von Treppenhaus, Fluren, Keller, Hof und Außenanlagen sowie für Klingel- und Türsprechanlage — ist umlagefähig (§ 2 Nr. 11 BetrKV). Es ist ein kleiner Posten, im Schnitt rund 0,05 €/m² pro Monat. Nicht gemeint ist dein Wohnungsstrom — den beziehst und bezahlst du über deinen eigenen Stromvertrag.

Was zum Allgemeinstrom zählt

Der Betriebsstrom von Heizung und Aufzug gehört nicht hierher — er wird bei den jeweiligen Heiz- bzw. Aufzugskosten erfasst.

Verteilung und Höhe

Verteilt wird in der Regel nach Wohnfläche (§ 556a BGB). Da es ein kleiner Betrag ist, lohnt vor allem der Blick, ob er nicht doppelt mit dem Betriebsstrom von Heizung/Aufzug abgerechnet wurde.

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Häufige Fragen

Ist Allgemeinstrom umlagefähig?

Ja, nach § 2 Nr. 11 BetrKV (Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Flächen).

Was gehört zum Allgemeinstrom?

Beleuchtung von Treppenhaus, Fluren, Keller, Hof und Außenanlagen sowie Strom für Klingel-/Türsprechanlage.

Wie hoch ist der Allgemeinstrom pro qm?

Im Schnitt rund 0,05 €/m² pro Monat.

Nach welchem Schlüssel wird verteilt?

In der Regel nach Wohnfläche (§ 556a BGB).

Ist der Strom in meiner Wohnung Teil des Allgemeinstroms?

Nein. Deinen Wohnungsstrom beziehst und bezahlst du selbst; Allgemeinstrom betrifft nur die Gemeinschaftsflächen.

iKeine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber gibt allgemeine, orientierende Informationen und bewertet nicht deinen Einzelfall. Im Zweifel Mieterverein, Haus & Grund oder Anwalt/Anwältin für Mietrecht.