Allgemeinstrom und Beleuchtung in der Nebenkostenabrechnung
Der Allgemeinstrom — Strom für die Beleuchtung von Treppenhaus, Fluren, Keller, Hof und Außenanlagen sowie für Klingel- und Türsprechanlage — ist umlagefähig (§ 2 Nr. 11 BetrKV). Es ist ein kleiner Posten, im Schnitt rund 0,05 €/m² pro Monat. Nicht gemeint ist dein Wohnungsstrom — den beziehst und bezahlst du über deinen eigenen Stromvertrag.
Was zum Allgemeinstrom zählt
- Beleuchtung von Treppenhaus, Fluren, Keller
- Beleuchtung von Hof, Zuwegen, Außenanlagen
- Strom für Klingel- und Türsprechanlage
- ggf. Strom für gemeinschaftliche Lüftung im Allgemeinbereich
Der Betriebsstrom von Heizung und Aufzug gehört nicht hierher — er wird bei den jeweiligen Heiz- bzw. Aufzugskosten erfasst.
Verteilung und Höhe
Verteilt wird in der Regel nach Wohnfläche (§ 556a BGB). Da es ein kleiner Betrag ist, lohnt vor allem der Blick, ob er nicht doppelt mit dem Betriebsstrom von Heizung/Aufzug abgerechnet wurde.
Häufige Fragen
Ist Allgemeinstrom umlagefähig?
Ja, nach § 2 Nr. 11 BetrKV (Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Flächen).
Was gehört zum Allgemeinstrom?
Beleuchtung von Treppenhaus, Fluren, Keller, Hof und Außenanlagen sowie Strom für Klingel-/Türsprechanlage.
Wie hoch ist der Allgemeinstrom pro qm?
Im Schnitt rund 0,05 €/m² pro Monat.
Nach welchem Schlüssel wird verteilt?
In der Regel nach Wohnfläche (§ 556a BGB).
Ist der Strom in meiner Wohnung Teil des Allgemeinstroms?
Nein. Deinen Wohnungsstrom beziehst und bezahlst du selbst; Allgemeinstrom betrifft nur die Gemeinschaftsflächen.