Nebenkostenabrechnung für eine vermietete Eigentumswohnung

Umlagio Team · Aktualisiert am 27.07.2026 · Lesezeit ca. 7 Min.
Kurz gesagt

Wenn du eine Eigentumswohnung vermietest, ist die WEG-Jahresabrechnung nicht gleich deine Nebenkostenabrechnung. Du darfst aus dem Hausgeld nur die umlagefähigen Betriebskosten (§ 2 BetrKV) an den Mieter weitergeben. Nicht umlagefähig und damit bei dir bleibend: Verwaltungskosten der WEG und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Maßgeblich für die Verteilung ist der Mietvertrag — nicht der WEG-interne Miteigentumsanteil.

Das ist der häufigste Fehler bei vermieteten Eigentumswohnungen: die WEG-Abrechnung wird 1:1 durchgereicht. So legst du nicht umlagefähige Kosten um — und die Nachforderung wird angreifbar.

Hausgeld ist nicht gleich Nebenkosten

Das Hausgeld zahlst du als Eigentümer an die WEG. Es enthält umlagefähige und nicht umlagefähige Bestandteile. Für die Nebenkostenabrechnung an deinen Mieter musst du daraus die umlagefähigen Posten herausziehen.

Bestandteil des HausgeldsAn Mieter umlegbar?
Grundsteuer, Wasser, Müll, Versicherung, Gartenpflege, Hausmeister (DL-Anteil), Aufzug, Allgemeinstrom✅ ja (§ 2 BetrKV)
Heizung / Warmwasser✅ ja (verbrauchsabhängig)
Verwaltervergütung (WEG-Verwaltung)❌ nein
Zuführung zur Erhaltungsrücklage❌ nein
Reparaturen / Instandhaltung❌ nein
Bank-/Kontoführungsgebühren der WEG❌ nein

Der richtige Umlageschlüssel

Gegenüber dem Mieter gilt der im Mietvertrag vereinbarte Schlüssel (ohne Vereinbarung: Wohnfläche, § 556a BGB). Der Miteigentumsanteil (MEA) aus der Teilungserklärung ist nur WEG-intern relevant und nicht automatisch der Mieter-Schlüssel. Für Heizung/Warmwasser gilt die verbrauchsabhängige Verteilung (50–70 %).

WEG-Abrechnung → Nebenkostenabrechnung, automatisch
Umlagio liest deine WEG-Jahresabrechnung ein, trennt umlagefähig von nicht umlagefähig, übernimmt den Heizkosten-/CO2-Anteil und erstellt die Mieter-Abrechnung centgenau als PDF.

Wenn die WEG-Abrechnung zu spät kommt

Deine Frist gegenüber dem Mieter läuft 12 Monate ab Ende deines Mietabrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 BGB). Kommt die WEG-Abrechnung so spät, dass du diese Frist nicht halten kannst, hast du die Verspätung in der Regel nicht zu vertreten — dann kannst du auch danach noch nachfordern, sofern du zeitnah nach Erhalt abrechnest. Trotzdem: sobald die WEG-Abrechnung da ist, zügig abrechnen.

Schritt für Schritt

  1. WEG-Jahresabrechnung + Heizkostenabrechnung des Messdiensts bereitlegen.
  2. Umlagefähige Posten markieren, Verwaltung/Rücklage/Reparatur streichen.
  3. Mieter-Schlüssel aus dem Mietvertrag anwenden (nicht MEA).
  4. Heizung/CO2 übernehmen und ausweisen.
  5. Vorauszahlungen abziehen → Nachzahlung/Guthaben.
  6. Abrechnung fristgerecht zustellen, Belege bereithalten.

Häufige Fragen

Kann ich das Hausgeld einfach an den Mieter weitergeben?

Nein. Nur die umlagefähigen Betriebskosten (§ 2 BetrKV) sind umlegbar. Verwaltung und Rücklage bleiben beim Vermieter.

Ist die Erhaltungsrücklage umlagefähig?

Nein. Die Zuführung zur Erhaltungs-/Instandhaltungsrücklage ist keine Betriebskost.

Sind die Verwaltungskosten der WEG umlagefähig?

Nein. Die Vergütung der WEG-Verwaltung ist Verwaltungskost und nicht umlagefähig (§ 1 Abs. 2 BetrKV).

Wie rechne ich ab, wenn die WEG-Abrechnung spät kommt?

Du hast 12 Monate ab Ende des Mietabrechnungszeitraums. Verspätung der WEG hast du meist nicht zu vertreten – dann bleibt die Nachforderung möglich, wenn du zeitnah abrechnest.

Welcher Umlageschlüssel gilt bei der Eigentumswohnung?

Gegenüber dem Mieter der im Mietvertrag vereinbarte Schlüssel (ohne Vereinbarung Wohnfläche). Der Miteigentumsanteil ist dafür nicht maßgeblich.

iKeine Rechtsberatung. Dieser Ratgeber gibt allgemeine, orientierende Informationen und bewertet nicht deinen Einzelfall. Im Zweifel Haus & Grund oder Anwalt/Anwältin für Mietrecht.